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Kopflausebefall (Pedikulose)

Information des Umfelds

Für Eltern besteht nach § 34 Abs. 5 IfSG (Infektionsschutzgesetz) eine Informationspflicht gegenüber der Schule oder der Kinderbetreuungseinrichtung, die ihr Kind besucht. Die Einrichtungen müssen anschließend das zuständige Gesundheitsamt - ohne Namensnennung der Betroffenen - unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung der weiteren Verbreitung einleiten. Ohne Behandlung darf das Kind keine Gemeinschaftseinrichtung besuchen.

Nach der Erstbehandlung darf es wieder in die Schule oder den Kindergarten, da dann keine lebenden Läuse mehr vorhanden sein dürften. Als Nachweis hierfür muss eine Bestätigung vorlegt werden, dass die Erstbehandlung korrekt durchgeführt wurde. Es wird hierbei vorausgesetzt, dass die Wiederholungsbehandlungen ebenso gewissenhaft erfolgen. In welcher Form der Nachweis zu erbringen ist, regelt die für die Schule oder den Kindergarten zuständige Behörde in Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Hierbei kann es sich entweder um ein ärztliches Attest oder die schriftliche, manchmal auch nur mündliche Bestätigung der Eltern (Sorgeberechtigten) handeln.

Der behandelnde Arzt hingegen muss einen Kopflausbefall nicht melden.

Darüber hinaus sollten Personen, zu denen das betroffene Kind enge Kontakte pflegt, Sportvereine usw. informiert werden.

Eine gute Zusammenarbeit der Eltern und des Umfeldes ist sehr wichtig, um den Kopfläusen den Kampf ansagen zu können.