Wer in der Silvesternacht Feuerwerkskörper ohne ein amtliches Zulassungszeichen verwendet, handelt ordnungswidrig. Unter anderem sind sämtliche Knallkörper ohne Verwendungshinweise in deutscher Sprache nicht zugelassen, warnt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin. Wer diese Feuerwerkskörper dennoch benutzt, kann für Schäden, die er sich selbst, anderen Personen oder Sachen zufügt, haftbar gemacht werden. Auch eine Zulassung durch das Bundesamt bedeutet allerdings nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, erläutern die Materialprüfer. Die Knallkörper und Raketen sind dann lediglich «handhabungssicher», wenn sie laut Anweisung verwendet werden.
Vorsicht beim Umgang mit Knallkörpern
Von Knallkörpern Abstand zu halten ist nach Angaben der Experten der wichtigste Schutz. Generell sollte sich jedermann über die Funktionsweise von Feuerwerkskörpern im Klaren sein und die Gebrauchsanweisung lesen. Im Zweifelsfall ist es sicherer, einen Gegenstand nicht anzuzünden. Wer Alkohol getrunken hat, sollte auf das Knallen ganz verzichten, raten die Fachleute.
Schon bei einer Entfernung von acht Metern können Explosionen von Knallkörpern bei lärmempfindlichen Personen zu Schäden am Gehör führen. Bei einem Abstand von nur einem Meter kann es irreparable Hörschäden geben. Zudem können explodierende Feuerwerkskörper gefährliche Verletzungen und Brände verursachen, wenn sie etwa in der Wohnung angezündet werden.
Feuerwerk mit Zertifikat
Zugelassene Feuerwerkskörper müssen der BAM zufolge ein Zertifikat tragen. Es reicht allerdings auch aus, wenn dieses auf die Verpackung gedruckt ist. Das Zulassungszeichen setzt sich aus den Buchstaben «BAM», einem Zeichen für die so genannte pyrotechnische Klasse - etwa «P I» oder «P II» - und einer Nummer zusammen. Ein typisches Zeichen könnte demnach «BAM - P II - 1912» lauten.
Knallerbsen sind ab 12 Jahren erlaubt
Feuerwerkskörper der Klasse II (P II) - zum Beispiel Raketen und Knallfrösche - dürfen dem Sprengstoffgesetz zufolge nur in der Silvesternacht und nur von Personen über 18 Jahren verwendet werden. Jugendlichen ist es verboten, diese Knallkörper zu benutzen. Feuerwerkskörper der Klasse I (P I) - etwa Knallerbsen - dürfen dagegen ganzjährig auch von Personen unter 18 Jahren benutzt werden. Die Altersgrenze für die Benutzung der Knallkörper liegt laut der Bundesanstalt bei 12 Jahren.