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Kinderkrankenhäuser: Bundesweit Mitaufnahme von Begleitpersonen

Seit Jahresanfang ist die Mitaufnahme einer Begleitperson bei kranken Kindern und Jugendlichen in Kinderkliniken einheitlich geregelt. Bis auf Sonderfälle, z.B. in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, gilt die Mitaufnahme eines Elternteils oder einer anderen Bezugsperson immer als medizinisch indiziert...

Die bundesweit geltende Regelung (Krankenhaus-Finanzierungsgesetz (KHG) §17 Abs.1 Satz 4 in Verbindung mit dem Krankenhaus-Entgeltgesetz (KHEntgG) §7 Satz 1 Nr. 4 sieht eine einheitliche Vergütung für die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson - ein Elternteil oder ein anderer Angehöriger, aber auch eine andere, von den Erziehungsberechtigten bestimmte Person - in Kinderkliniken vor (45 Euro pro Tag). Diese Regelung berücksichtigt die seit langem bekannte Tatsache, dass sich die Mitaufnahme einer Begleitperson in Kinderkliniken bei kranken Kindern und Jugendlichen positiv auf den Genesungsprozess der kleinen Patienten auswirkt. Eine Mitaufnahme bei Kindern gilt aus medizinischer Sicht deshalb auch immer als empfehlenswert. Nur besondere Fälle in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der Kinder- und Jugendpsychosomatik sind davon ausgenommen.

Bisher gab es für die Mitaufnahme von Eltern bzw. Begleitpersonen in ein Kinderkrankenhaus keine einheitliche Vorgehensweise. Krankenkassen und "Kassenregionen" konnten dies unterschiedlich regeln.