Neue Ankündigungspflichten auf Ärzte-Homepages

Auf Grund der Änderung des Teledienstgesetzes hat jeder Arzt, folgende allgemeine Informationen leicht erkennbar und ständig verfügbar auf seiner Homepage bereit zu halten:


1. Name und Anschrift, unter der er tätig ist, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Email-Adresse
3. ggf. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschafts-register, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer
4. Kammer, welcher er angehört
5. gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem diese verliehen worden ist
6. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
7. in Fällen, in denen er eine Umsatzsteuer-identifikationsnummer nach § 27a des Umsatz-steuergesetzes besitzt, die Angabe dieser Nummer

Den Anforderungen zur Angabe der Kammer und der Berufsordnung (Punkt 4 & 6) wird mit folgender Link/Adress-Liste zu den bundesdeutschen Ärztekammern und zu den entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen (Heilberufsgesetz, Berufsordnung) entsprochen:

Bundesärztekammer:
www.bundesaerztekammer.de

 

Autor/Autoren: äin-red, bvkj Redaktion

Letzte Aktualisierung: 31.10.2026