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Herausgeber:

Praxis für Kinder- u. Jugendmedizin, Kinder-Pneumologie, Dr. med. M. Seitz, Dortmund

STIKO empfiehlt Meningokokken-B-Impfung für alle Kinder < 5 Jahren

 

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat den offiziellen Impfkalender am Donnerstag, den 18.01.204, aktualisiert und empfiehlt jetzt eine zusätzliche Grundimmunisierung auch gegen Meningokokken B für alle Säuglinge und Kinder bis zum fünften Geburtstag.

Invasive Meningokokken-B-Infektionen treten sehr selten auf, aber die Krankheitsverläufe sind in der Regel sehr rasch verlaufend, bedrohlich und aufgrund ihrer rasanten Geschwindigkeit sehr schwer zeitgerecht zu diagnostizieren und zu behandel

Die allgemeine Sterblichkeit bei invasiven Meningokokken B-Erkrankungen liegt in Deutschland trotz moderner medizinischer Behandlung bei ca. 10%, wobei die meisten Todesfälle bei Säuglingen und Kleinkindern auftreten.

Die 90 % Überlebenden leiden häufig an Langzeitfolgen (z.B. Hydrozephalus, Hörverlust, Epilepsie, chronisches Nierenversagen, Amputationen, psychische Störungen) und haben eine deutlich verminderte Lebensqualität.

Durch die Impfung soll die Zahl der invasiven Meningokokken B-Erkrankungen weiter reduziert und mögliche Folgen schwerer Erkrankungen bei Säuglingen und Kleinkindern verhindert werden.

Da das Erkrankungsrisiko im ersten Lebensjahr am höchsten ist, ist die frühzeitige Impfung aller Säuglinge ab dem Alter von 2 Monaten wichtig. Nachholimpfungen sollen spätestens bis zum fünften Geburtstag verabreicht werden.

Für Kinder ab fünf Jahren spricht die STIKO derzeit keine Standardimpfempfehlung aus, da die Neuerkrankungsrate der Meningokokken B-Erkrankungen bei über fünfjährigen Kindern deutlich niedriger ist als bei Säuglingen oder Kleinkindern.

Die neue Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) wird in den kommenden Monaten vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bewertet und dann in Form einer geänderten Schutzimpfungsrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Solange kann die Impfung allerdings noch nicht über die Gesundheitskarte abgerechnet werden, jedoch kann diese nun als Satzungslesitung per Kostenrückerstattungsverfahren erfolgen. Eltern müssen hier zunächst in Vorkasse treten, um dann von der Kasse die Kosten erstattet zu bekommen gegen Vorlage der Quittungen aus Apotheke (Impfstoffkosten) und Praxis (ärztliche Impfleistung).

Mit dem Tag der Veröffentlichung haben die gesetzlich versicherten Patienten dann einen verbindlichen Rechtsanspruch auf die Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse über die elektronische Geundheitskarte.

 

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