Ihre Haus- & Fachärzte von der Geburt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
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Es muss für jedes Kind in Gemeinschaftseinrichtungen der Masernschutz nachgewiesen werden. Gesonderte ärztliche Atteste sind hierfür nicht vorgesehen. Die Einrichtungsleitungen sollen die Vorlage des Impfbuches auf folgendem Formular dokumentieren (siehe Link beim Kultusministerium BW https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Service/Masernschutzgesetz):