Dr. med. Frank Eickmeier - Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
Kinderkardiologie, Neonatologie, Notfallmedizin, Diabetologe DDG
Untersuchung nach dem Jugendschutzgesetz - was es kostet und warum
Herzlichen Glückwunsch!
Ein ersehnter Ausbildungsplatz ist gefunden, der Vertrag unterschrieben - und jetzt ist bei Jugendlichen unter 18 Jahren eine Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz §32JArbSchG vorgeschrieben. Sie dient dem Arbeitsschutz und dem Einstieg ins Berufsleben, zählt nicht zum gesetzlichen Leistungskatalog und kann nicht über die Krankenversicherungskarte abgerechnet werden.
Diese Untersuchung muss gründlich erfolgen. Es muss eine ausführliche Anamnese erhoben werden mit mehrseitigen Fragebögen. Eine körperliche Untersuchung umfasst den gesamten Körperstatus mit Blutdruckmessung, Urinuntersuchung und ggf. mehr. Das Untersuchungsergebnis wird bewertet, schriftlich fixiert und dem Arbeitgeber mitgeteilt. Im Idealfall ist der oder die Jugendliche voll arbeitsfähig. Es kann aber auch sein, dass Einschränkungen bestehen oder Zusatzuntersuchungen notwendig sind. Auch das muss fixiert und besprochen werden.
Man kann sich vorstellen, dass so eine Untersuchung nicht in 3-5 Minuten durchführbar ist. Wir veranschlagen in unserer Praxis dafür ca. 30 Minuten.
Es besteht zwar theoretisch die Möglichkeit der Abrechnung über das Regierungspräsidium Tübingen mit Berechtigungsschein. Da die Vergütung aber 1976 festgelegt und seit 1996!!! nicht mehr angepasst wurde, ist diese Abrechnungsmethode nicht mehr kostendeckend: Die Ziffer 32 wird vom Regierungspräsidium nur mit dem Einfachsatz erstattet: 23,31€. Ein Entwurf für die neue Gebührenordnung für Ärzte sieht für diese Leistung künftig ein Honorar von €96,90 vor. Da aber die neue Gebührenordnung noch nicht beschlossen ist, hat das RP explizit in einem Rundschreiben an uns vor einigen Monaten darauf hingewiesen, dass eine Erstattung nur in der geringen Höhe von €23,31 möglich ist (rechtliche Kopplung §11GOÄ "Zahlung durch öffentliche Leistungsträger". Der Paragraph schreibt zwingend vor, dass Behörden nur den Einfachsatz erstatten dürfen). Auch das RP weist darauf hin, dass diese Untersuchung als IGel-Leistung abgerechnet werden kann, damit die Leistung angemessen honoriert wird.
Viele Eltern reagieren erstaunt, wenn sie erfahren, dass diese Leistung bei uns selber bezahlt werden muss, da es keine Leistung der Krankenkassen darstellt. Auch viele Arbeitgeber und Personalabteilungen sind über diesen Punkt nicht informiert und meinen, die Untersuchung sei durch die gesetzliche Krankenkasse abgedeckt. Das stimmt nicht! Auf entsprechenden Seiten kann man sich informieren: (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Honorar/2025-03-10_Jugendarbeitsschutzuntersuchungen_Stellungnahme_BAEK.pdf)
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte und das Regierungspräsidium selber weisen darauf hin, dass auch eine individuelle Vergütung über die Leistung als sog. IGeL-Leistung vereinbart werden kann. Dazu wird die Ziffer GOÄ 32 mit dem 3,5-fachen Satz abgerechnet, was dann €81,59 ergibt. Die Rechnung kann nicht beim RP eingereicht werden. Eventuell zahlt der Arbeitgeber einen Teil oder die gesamte Rechnung.
Ein Kinderarzt oder Hausarzt ist nicht verpflichtet, diese Untersuchung durchzuführen. Viele Kollegen bieten es auch gar nicht mehr an. Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen betriebsärztlichen Dienst, der dann vom Arbeitgeber bezahlt wird, aufzusuchen. Sprechen Sie mit dem zukünftigen Arbeitgeber.
Gerne führen wir die Untersuchung durch - wenn wir Termine haben. Und haben Sie bitte Verständnis, dass qualifizierte Leistung und Arbeitszeit von Personal und Arzt bei uns nicht zu Dumpingpreisen zu haben ist. Gemäß den Empfehlungen des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) stellen wir Ihnen für die Untersuchung eine Privatliquidation über €81,59 aus, die vor Ort zu begleichen ist. Wie oben beschrieben, kann diese nicht beim Regierungspräsidium eingereicht werden.
Wir hoffen, dass wir mit diesen Informationen zur Aufklärung beitragen konnten.
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