Voraussetzungen für eine Heilmittelverordnung (Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie)

Wir wissen, dass alle Eltern ihrem Kind die bestmögliche Förderung ermöglichen möchten.

Heilmittel wie Logo-, Ergo- oder Physiotherapie sind jedoch keine allgemeinen Fördermaßnahmen, sondern gezielte medizinische Therapien.

Sie dürfen nur dann verordnet werden, wenn eine klare medizinische Diagnose und ein konkretes Therapiezielvorliegen.

Die gesetzlichen Krankenkassen prüfen streng, ob Verordnungen die Heilmittelrichtlinie erfüllen. Bei nicht korrekt ausgestellten Rezepten (z. B. ohne passende Diagnose, ohne Verlaufsdokumentation oder bei überhöhten Einheiten) droht uns als Ärztinnen und Ärzten die Rückforderung der Kosten. Deshalb prüfen wir jede Verordnung sehr sorgfältig und müssen Anfragen auch manchmal ablehnen.

Wichtig:

Bitte vereinbaren Sie Termine bei Logopädie, Ergotherapie oder Physiotherapie erst nach Rücksprache mit unserer Praxis.

Zunächst muss eine ärztliche Untersuchung und Diagnosestellung erfolgen. Erst danach kann entschieden werden, ob eine Heilmittelverordnung möglich ist.

Ablauf der Erstverordnung

Vor der Verordnung führen wir eine Eingangsdiagnostik durch. Diese beinhaltet eine Untersuchung und – wenn nötig – Tests zur Objektivierung des Befundes.

Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Medizinische Diagnose

    Heilmittel werden nur bei einer ärztlich festgestellten Erkrankung oder Störung verordnet – nicht bei rein pädagogischen oder schulischen Problemen.

    Lernstörungen wie Lese-Rechtschreib-Schwäche oder allgemein gehaltene Begriffe wie „Entwicklungsverzögerung“ oder „Konzentrationsmangel“ sind keine anerkannten medizinischen Diagnosen.

    Auch Schreiben von Kitas oder Schulen können keine ärztliche Diagnose ersetzen und führen daher nicht automatisch zu einer Verordnung. Sie können aber wertvolle Hinweise geben und werden von uns in die Gesamtbeurteilung mit einbezogen.

    Bei bestimmten Störungsbildern (z. B. psychische Auffälligkeiten, ausgeprägte Impulsivität, emotionale Probleme) ist in der Regel zunächst eine Diagnostik bei einer kinderneurologischen oder kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis erforderlich. Erst auf dieser Grundlage kann eine Entscheidung zur Heilmittelverordnung erfolgen.

  2. Konkrete Therapieziele

    Ziele müssen klar, alltagsrelevant und überprüfbar sein (z. B. „Verbesserung der Artikulation bestimmter Laute“ statt „besser sprechen“).

  3. Geeignetes Heilmittel

    Art, Umfang und Häufigkeit müssen notwendig, ausreichend und zweckmäßig sein.

  4. Verlaufskontrollen

    Therapieerfolg wird regelmäßig überprüft – ähnlich wie bei Medikamenten.

    Heilmittel sind immer zeitlich begrenzt.

    • Teilnahme an Therapiestunden

    • tägliche häusliche Übungen (mindestens 15 Minuten, ggf. über den Tag verteilt)

    • Umsetzung von Empfehlungen im Familienalltag

      Verbindliche Elternmitarbeit

      Damit die Therapie wirksam ist, müssen Eltern aktiv mitarbeiten:

    Ohne diese Mitarbeit ist eine Verordnung nicht möglich, da die Heilmittelrichtlinie die aktive Einbindung der Eltern ausdrücklich verlangt.

Sprechen Sie uns bei Rückfragen gerne an.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team der Kinderarztpraxis Grühn-Reichelt