Attestkosten

 

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass ein schriftliches ärztliches Attest keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Wir sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen für die Ausstellung von Attesten Kosten nach der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung zu stellen. Die kostenlose Ausgabe von Attesten verstößt gegen die berufsärztlichen Pflichten.

Wir möchten Sie zudem darauf hinweisen, dass Atteste für Schulbescheinigungen über Erkrankungen Ihrer Kinder erst ab dem 11. Krankheitstag in Folge von der Arztpraxis eingeholt werden müssen, in den ersten 10 Krankheitstagen sind nach der Landesschulverordnung Baden-Württemberg die Eltern zur Entschuldigung ihrer Kinder verpflichtet und auch berechtigt.

Eine Ausnahme bildet hierbei eine von der Schule angeordnete Attestpflicht ab dem 1. Krankheitstag, dafür benötigen wir für Ihr Kind ein Schreiben von der Schuldirektion. Eine weitere Ausnahme stellen Schulen in privater Trägerschaft, diese sind nicht zwingend an die Vorgaben der Landesschulverordnung gebunden, sondern können hausintern eigene Regeln festlegen. Auch für diese Atteste fallen Kosten an.

Wir weisen weiterhin darauf hin, dass ein ärztliches Attest nur in Einzelfällen rückwirkend ausgestellt werden kann.

Bitte sehen Sie hierzu die Verordnung auf den Internetseite www.landesrecht-bw.de Schulbesuchsverordnung Kultusministerium Baden-Württemberg