Heilmittel (Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie etc.)

Aufgrund häufiger Nachfragen und vieler Missverständnisse zum Thema Heilmittel, verlinke ich hier unten die Homepage eines ärztlichen Kollegen aus Cuxhaven. Er hat dieses komplexe Thema in seinem Artikel ausführlich und verständlich beschrieben. Ich hoffe, dadurch werden Ihnen die Vorgaben und Regelungen bei der Verordnung von Heilmitteln, an die wir Kinderärztinnen und Kinderärzte uns halten müssen, etwas klarer.

  • Falls Sie konkrete Nachfragen zu Ihrem Kind bzgl. der Verordnung von Heilmitteln haben und es noch keinen schriftlichen Bericht aus psychiatrischer Diagnostik bei Ihrem Kind gibt, vereinbaren Sie bitte rechtzeitig (vor Terminvereinbarung beim Therapeuten!) mit Ihrem Kind einen Termin in der Praxis, um die Verordnungsfähigkeit des Heilmittels zu prüfen und das weitere Vorgehen zu besprechen.
  • Falls Sie eine Folgeverordnung für Ihr Kind brauchen, benötigen wir zunächst den Bericht des/der Therapeuten. Dann vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Besprechung und Kontrolle. 

 

https://www.kinderarzt-cuxland.de/heilmittelverordnung-von-logopaedie-ergotherapie-und-physiotherapie/ 

 

Es ist mir wichtig, dass Sie als Eltern auch folgende Details unseres Gesundheitssystems kennen, die für uns Ärzte/-innen herausfordernd und belastend sind. Daher, nochmal hervorgehoben, folgender Abschnitt aus dem verlinkten Text:

"Was bedeutet eigentlich Budgetierung und Regress?

Verordnungen von Heilmitteln sind für die meisten Fachärzte (also auch für uns Kinderärzte) budgetiert. Dies bedeutet, ein Kinderarzt darf pro Quartal (3 Monate) nicht mehr als 25% an Heilmitteln mehr verordnen, als der Durchschnitt seiner Kollegen in diesem Quartal verordnet. Die Verordnungszahlen seiner Praxis werden dem Arzt ein Jahr später von der kassenärztlichen Vereinigung mitgeteilt. Eine Prüfung durch die Krankenkassen erfolgt in der Regel drei Jahre später. Verordnet ein Arzt mehr als 25% als sein Gruppendurchschnitt in einem Quartal kann er in eine genauere Prüfung kommen und muss dann jede einzelne Verordnung belegen und begründen und sein Verordnungsverhalten an den Heilmittelrichtlinien messen lassen. Oberstes Gebot für den Arzt hierbei ist: Verordnungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Dieses steht im ersten Absatz des ersten Paragrafen der Heilmittelrichtlinie.

Dieses System ist absichtlich sehr undurchsichtig und schlecht nachprüfbar gehalten, um Verordnungsmengen so gering wie möglich zu halten, da Ärzten permanent ein möglicher Regress droht, der durchaus den finanziellen Ruin bedeuten kann."

Heilmittelrichtlinie §1 (1): „Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und Absatz 6 in Verbindung mit § 138 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinie dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln.“