Kinder- & Jugendärzte im Netz

Ihre Haus- und Fachärzte von der Geburt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Herausgeber:

Kinderarztpraxis Anja Kaspar-Haberer

Wie bieten Ihnen Folgendes an:

Wir behandeln Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Schulkinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit.

  • Allgemeine Kinder- und Jugendheilkunde
  • Akutsprechstunde
  • Notfall- und Wundversorgung, Nachsorge von Wunden
  • Allgemeine Beratung z.B. bei Regulationsstörungen wie Schrei-/Schlaf- und Fütterstörungen, Ernährungs-und Stillberatung
  • Sonographie der Hüfte, der Bauchorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege
  • Vorsorgeuntersuchungen aller Altersklassen von der U2 bis zur J2 , nach Alter mit Hör-, Seh- und Sprachtestung 
  • Laboruntersuchungen von Blut, Stuhl und Urin
  • Sport- und Tauglichkeitsuntersuchungen
  • ADS/ADHS-Sprechstunde
  • IGEL-Leistungen s.u.

 

 

Individuelle Gesundheits-Leistungen ( IGeL )

Alle Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören, werden als IGeL-Leistungen bezeichnet.

Diese ärztlichen Leistungen werden nicht von den gesetzlichen Kassen finanziert und müssen daher von den Versicherten selbst bezahlt werden. Zu diesen Leistungen gehören alle Leistungen, die vom Patienten selbst oder den Eltern ausdrücklich gewünscht werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir diese Leistungen nicht unentgeltlich erbringen dürfen und deswegen in Rechnung stellen.

Ein entsprechendes Gerichtsurteil ( Landgericht Berlin AZ 103 O 80/10 ) hat für alle niedergelassenen Ärzte grundsätzliche Bedeutung und das Nichtbefolgen kann rechtliche Konsequenzen haben. Das Gericht stellte u.a. Folgendes fest: “Ärztinnen und Ärzte dürfen die Sätze nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) nicht in unlauterer Weise unterschreiten.“ Als Verstoß gegen Paragraph 12 der Berufsordnung für Ärzte (BO) und auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wird gewertet, wenn die Praxen IGeL-Leistungen als kostenloses Angebot anbieten. Für unseren Praxisalltag fallen hierunter u.a. die gegenwärtig oft ohne Vergütung ausgestellten Atteste und Bescheinigungen z.B. für Schulen und Kindergärten, die korrekterweise mit der GOÄ-Ziffer 70 berechnet werden müssten. Dies gilt auch, wenn lediglich ein entsprechender Vordruck unterschieben wird!! Bei nicht korrekter Abrechnung einer Bescheinigung/ Untersuchung drohen rechtliche Konsequenzen für den Arzt. Aus diesem Grund sind wir gezwungen, die Kosten für IGeL-Leistungen in Rechnung zu stellen.

Die Abrechnung erfolgt laut der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

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