Satzung des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V.
§ 1 - Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Berufsverband der Kinderund
Jugendärzte e.V.“
Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister
eingetragen.
§ 2 - Zweck und Aufgaben des Verbandes
Zweck und Aufgaben sind:
a) Grundlagen, Inhalt und Umfang der Berufsausübung des Kinder- und Jugendarztes zu erarbeiten und ihre praktische Durchführung zu fördern,
b) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die bestmögliche gesundheitliche Versorgung der Kinder und Jugendlichen zu erarbeiten und zu vertreten,
c) Mitgestaltung der Weiterbildung zum Kinder- und Jugendarzt,
d) Planung, Organisation und Durchführung eines umfassenden Fortbildungsprogramms für Kinder- und Jugendärzte, Ärzte in Weiterbildung und assistenzberufe,
e) Pflege der Kollegialität und Förderung der gemeinsamen kinderärztlichen Interessen,
f) Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Fortentwicklung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin,
g) Interessenvertretung der Kinder- und Jugendärzte gegenüber der Öffentlichkeit, ärztlichen und nichtärztlichen Organisationen im In- und Ausland,
h) Publikationen im Rahmen der Verbandsaufgaben.
i) Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. ist Mitglied der deutschen Akademie für Kinderheilkunde und Jugendmedizin.
§ 3 - Mitgliedschaft
Der Berufsverband hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt werden, der mit der Kinder- und Jugendmedizin in beruflicher Verbindung steht. Außerordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen oder Firmen, die an der Förderung des Verbandes interessiert sind; sie haben Vorschlags-, jedoch kein Stimmrecht.
Die Ehrenmitgliedschaft kann bei besonderen Verdiensten um den Berufsverband auf Vorschlag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung verliehen werden.
§ 4 - Aufnahme in den Verband
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Präsident, bei Widerspruch der Vorstand.
§ 5 - Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verband ist mit sechsmonatiger Frist zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied Grundsätzen oder Beschlüssen des Verbandes zuwiderhandelt, sich standeswidrig verhält, trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder die Interessen des Verbandes anderweitig schädigt. Der Ausgeschlossene kann Berufung bei der Delegiertenversammlung einlegen.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt, wahlberechtigt und wählbar.
b) Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Berufsverbandes.
c) Sie erhalten kostenlos die Verbandszeitschrift Kinderund Jugendarzt.
d) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Delegiertenversammlung festgesetzt wird.
e) In begründeten Ausnahmefällen kann der Beitrag vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.
f) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
g) Nach Beendigung der Berufsausübung kann auf Antrag der Beitrag ermäßigt werden.
h) Für außerordentliche Mitglieder wird der Mitgliedsbeitrag bei der Aufnahme festgelegt.
§ 7 - Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) der Hauptgeschäftsführer
d) der Länderrat
e) Bundesversammlung der Obleute
f) die Finanzkommission
g) Öffentlichkeitsarbeit
§ 8 - Vorstand und Präsident
Der Verband wird durch einen Vorstand geleitet; dieser setzt sich aus Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister, dem designierten Präsidenten gemäß § 12 a, bis zu 7 Beisitzern und dem jeweiligen Vorsitzenden des Länderrates zusammen.
Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sollte aus dem Bereich der klinisch tätigen Ärzte gewählt werden.
Der Vorstand kann weitere Mitglieder kooptieren; diese sind rede-, aber nicht stimmberechtigt.
Stellvertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident. Bei dessenVerhinderung wird ein Mitglied des Vorstandes durch den Vorstand nominiert.
Die Deutsche Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin e.V. und die Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V. können je ein Mitglied aus ihrem Vorstand als kooptiertes Mitglied für den Vorstand des Berufsverbandes nominieren. Zur besseren Vertretung des pädiatrischen Nachwuchses soll ein Mitglied des Vorstands aus dem Kreis der Assistenten kooptiert werden.
Die assoziierten Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Berufsverbandes sein.
Der Präsident vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Delegiertenversammlung. Er vertritt den Schatzmeister, wenn dieser verhindert ist.
Alle Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwands- und Reisekostenentschädigung nach Maßgabe der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Reisekostenordnung (vgl. § 12i). Der Präsident erhält daneben eine angemessene
Vergütung für seinen Arbeitsaufwand, die von der Delegiertenversammlung im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsvoranschlages (vgl. §12g)
festgelegt wird.
§ 9 - Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand behandelt die aktuellen Geschäfte des Verbandes; er tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen. Der Präsident oder der Vizepräsident führt den Vorsitz; Gäste können eingeladen werden.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem designierten Präsidenten gemäß § 12b. Er ist dem gesamten Vorstand berichts- und rechenschaftspflichtig.
Ist der geschäftsführende Vorstand in der Sache nicht einig, entscheidet der gesamte Vorstand.
Bei endgültigem Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden
Vorstandes führt die nächste anstehende Delegiertenversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode durch.
§ 10 - Hauptgeschäftsführer
Der Hauptgeschäftsführer ist besonderer Vertreter des Verbandes im Sinne von § 30 BGB.
Die Bestellung und Abberufung des Hauptgeschäftsführers erfolgt in entsprechender Anwendung von § 27 BGB durch Beschluss des Vorstandes. Der Hauptgeschäftsführer ist unmittelbar dem Präsidenten unterstellt und berichtet unmittelbar und regelmäßig an diesen. Auf die Geschäftsführung des Hauptgeschäftsführers finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 665 und 670 BGB entsprechende Anwendung. Der Hauptgeschäftsführer ist unbeschadet der Aufgaben des Vorstandes für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Leitung der Geschäftsstelle des Verbandes
b) Vertretung des Verbandes gegenüber Kreditinstituten und der Finanzverwaltung in allen Verbandsangelegenheiten
c) Aufstellung des Haushaltsplanes
d) Vorbereitung der Vorstandssitzungen und der Delegiertenversammlungen
e) Organisation der von der Delegiertenversammlung geplanten Fortbildungsveranstaltungen
f) Teilnahme an den Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen und den Sitzungen des Länderrates mit beratender Stimme.
§ 11 - Delegiertenversammlung
Die Verbandsmitglieder werden durch Delegierte vertreten.
Die Delegiertenversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.V.. Die Delegiertenversammlung tagt verbandsöffentlich.
Auf Antrag eines Delegierten ist Nichtöffentlichkeit herzustellen.
In der Delegiertenversammlung hat jeder Landesverband mit bis zu 200 Mitgliedern eine Stimme. Auf je 1 bis 200 weitere Mitglieder entfällt ein weiterer Delegierter für den
Landesverband.
Die Delegierten werden gemäß Wahlordnung gewählt.
Die Delegiertenversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen.
Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Geschäftsordnung des Verbandes ist für die Delegiertenversammlung verbindlich.
Entsprechend § 58 Ziffer 4 BGB ist die Geschäftsordnung, Punkt 5, Bestandteil der Satzung.
Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Tagungsleiter, der die nächste ordentliche Delegiertenversammlung leitet und den Vorstand bei der Vorbereitung der Delegiertenversammlung unterstützt. In sonstigen Fällen leitet der Tagungsleiter der letzten ordentlichen Delegiertenversammlung die Versammlung. Bei seiner Verhinderung benennt der Vorstand in diesem Fall einen Tagungsleiter
zu Beginn der Versammlung. Außerordentliche Delegiertenversammlungen können auf
Beschluss des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag des Länderrates oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Verhandlungsgegenstände von mindestens 30% der Delegierten einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt 6 Wochen.
Abstimmungsberechtigt sind die Delegierten oder die Ersatzdelegierten und die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes.
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
Beschlüsse sind angenommen, wenn eine einfache Mehrheit vorliegt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung.
§ 12 - Aufgaben der Delegiertenversammlung
a) Festlegung der Grundzüge der berufspolitischen Ziele und Strategie des Berufsverbandes.
b) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Schatzmeisters für vier Jahre in getrennten, geheimen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dabei wird der nächste Präsident jeweils ein Jahr vor Ablauf der Amtsperiode des amtierenden Präsidenten gewählt.
Wahl der Beisitzer für 4 Jahre in getrennten Wahlgängen mit relativer Mehrheit. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist geheime Wahl nur auf Antrag erforderlich.
Beim Ausscheiden des Präsidenten, Vizepräsidenten oder eines anderen Vorstandsmitgliedes aus seinem Amt kann die Delegiertenversammlung eine Nachwahl für die Dauer der laufenden Amtsperiode vornehmen.
Bei der Nachwahl des Präsidenten entfällt die Frist nach Satz 2.
c) Abstimmung über den Bericht des Schatzmeisters und der Finanzkommission.
d) Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes des Präsidenten
e) Entgegennahme und Beratung der Berichte der Landesverbandsvorsitzenden und Ausschussvorsitzenden
f) Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Finanzkommission.
g) Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag und die Zuwendungen an die Landesverbände
h) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Reisekostenordnungen
j) Festsetzung der Beitragshöhe
k) Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigungen der Mandatsträger
l) Beschlussfassung über Ehrungen und Auszeichnungen
m) Einsetzung von Ausschüssen und Beauftragten und Wahl der Ausschussmitglieder
n) Wahl von drei Delegierten in die Mitgliederversammlung der Deutschen Akademie für Kinderheilkunde und Jugendmedizin in gebündelter Einzelwahl.
o) Wahl der Mitglieder der Finanzkommission.
§ 13 - Finanzkommmission
a) Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren eine Finanzkommission.
b) Die Finanzkommission besteht aus drei Mitgliedern. Mitglieder der Finanzkommission sind nicht Mitglieder des Vorstandes.
c) Die Finanzkommission gibt sich eine jeweils für die Dauer der Wahlperiode gültige Geschäftsordnung.
d) Die Aufgaben der Finanzkommission sind:
aa) Unterstützung des Vorstandes, insbesondere des Schatzmeisters und des Hauptgeschäftsführers bei der Haushaltsaufstellung.
bb) Kontrolle der Haushaltsausgaben und Überprüfung der Kassen und Abrechnungen (Kassenprüfung)
cc) Antragstellung an die Delegiertenversammlung auf Entlastung des Vorstandes.
§ 14 - Länderrat
a) Die Vorsitzenden der Landesverbände und die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des BVKJ e.V. bilden den Länderrat und haben jeder für sich eine
Stimme.
b) Die Ausübung des Stimmrechtes liegt bei den Vorsitzenden der Landesverbände, bei Verhinderung bei deren Stellvertreter. Ist ein Landesvorsitzender Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes, so wird er von seinem Stellvertreter mit Sitz und Stimme im Länderrat vertreten.
c) Der Länderrat wählt alle 2 Jahre einen Vorsitzenden und bis zu 3 Stellvertreter aus der Gruppe der Vorsitzenden der Landesverbände.
d) Der Vorsitzende beruft den Länderrat ein. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bereiten die Sitzungen des Länderrates vor, stellen die Tagesordnung auf und leiten die Sitzungen. Der Vorsitzende beruft den Länderrat ein und stellt die Tagesordnung
auf.
e) Der Vorsitzende des Länderrates ist Mitglied im Bundesvorstand.
Er berichtet dem Länderrat.
f) Der Länderrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
g) Auf Antrag des Präsidenten des BVKJ oder von 6 Landesverbänden beruft der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen einen außerordentlichen Länderrat ein.
h) Der Länderrat ist zur Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung berechtigt. Hierfür ist ein Beschluss des Länderrates erforderlich, der mit der
Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zu treffen ist; jedes Mitglied des Länderrates verfügt über eine Stimme. Der Beschluss des Länderrates zur Einberufung
einer außerordentlichen Delegiertenversammlung muss sich auf bestimmte Punkte, über die die Delegiertenversammlung befinden soll, beziehen. Im Anschluss
an den Zugang des Einberufungsbeschlusses des Länderrates hat der Vorstand die Einberufung der außerordentlichen Delegiertenversammlung innerhalb
von sechs Wochen zu veranlassen.
§ 15 - Aufgaben des Länderrates
a) Die Aufgaben des Länderrates sind:
aa) Die Mitwirkung bei der Erstellung der berufspolitischen Strategie und deren Umsetzung zwischen der Länder- und der Bundesebene.
bb) Die Unterstützung und Zusammenarbeit mit dem Präsidenten und Vorstand sowie der Landesverbände untereinander .
b) Der Länderrat hat keine eigene Finanzhoheit.
§ 16 - Abstimmung im Länderrat
a) Der Länderrat trifft Beschlüsse nach §15 mit einfacher Mehrheit.
b) Der Länderrat kann den Präsidenten entsprechend § 14 Abs. h) mit Mehrheit beauftragen, innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Delegiertenversammlung
unter Angabe der Beschlussvorschläge einzuberufen. Die Herbeiführung eines Beschlusses der Delegierten zu diesen Punkten im Umlaufverfahren nach
I.12 der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Länderrates.
c) Die Bestimmungen des §11 bleiben davon unberührt.
§ 17 - Bundesversammlung der Obleute
Mindestens einmal im Jahr beruft der Präsident die Bundesversammlung der Obleute ein und unterrichtet sie unter seiner Leitung über die Politik des Verbandes. Die Bundesversammlung der Obleute hat keine Entscheidungsrechte.
§ 18 – Öffentlichkeitsarbeit
§ 18.1. Der /die Pressesprecher/in
§ 18.1.1 Aufgabe des /der Pressesprecher/in
Der oder die Pressesprecher/in übernimmt auf Weisung des Vorstandes die Darstellung des Berufsverbandes in der Öffentlichkeit.
Er/Sie koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit und das Zusammenwirken der Pressesprecher/innen auf Landesebene, soweit vorhanden.
Der/die Pressesprecher/in nimmt an den Vorstandssitzungen, an der Delegiertenversammlung und an den Sitzungen des Länderrates teil.
Er/Sie hat auf Grund des Amtes kein Stimmrecht, sondern nur beratendes Stimme in den Gremien.
§ 18.1.2 Wahl
Der Präsident schlägt der Delegiertenversammlung zu Beginn seiner Amtsperiode eine Person seines Vertrauens als Pressesprecher/in vor.
Die vorgeschlagene Person muss Mitglied des Berufsverbandes sein.
Die Delegiertenversammlung kann den Vorschlag des Präsidenten auf Antrag mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ablehnen, ansonsten gilt der Vorschlag des Präsidenten als
bestätigt.
§ 18.1.3 Amtsdauer, Beendigung der Tätigkeit
Die Amtszeit des/der Pressesprechers/in beträgt in der Regel 4 Jahre.
Mit Ende der Amtszeit des Präsidenten, der ihn/sie vorgeschlagen hat, endet auch die Amtszeit des/der Pressesprechers/ in automatisch.
Der Vorstand kann den/die Pressesprecher/in jederzeit mit 2 /3 Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder abberufen.
§ 18.1.4
Der/die Presssprecher/in erhält eine Aufwands- und Reisekostenentschädigung nach Maßgabe der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Reisekostenordnung (vgl. § 12i).
§ 18.2 Medien des Berufsverbandes
§ 18.2.1
Veröffentlichungsorgane des Berufsverbandes sind:
Die Zeitschrift „Kinder und Jugendarzt“, das pädiatrische Intranet „PädInform“, die Internetplattform „Kinderärzte im Netz“.
§ 18.2.2
Verbandsmitglieder, die eine offizielle Funktion oder ein Amt im Berufsverband bekleiden (Funktionsträger), sind Teilnehmer am Intranet PädInform.
§ 19 - Gliederungen des Verbandes
§ 19.1
Der Berufsverband ist untergliedert in Landesverbände und innerhalb der Landesverbände in Bezirksverbände.
Landesverbände sind:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Westfalen-Lippe.
Ein Zusammenschluss benachbarter Landesverbände oder eine Teilung großer Landesverbände sind durch Mehrheitsbeschluss ihrer Mitglieder möglich. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Delegiertenversammlung.
Die Geschäftsordnung des Berufsverbandes gilt analog für die Landesverbände.
Die Wahl der Bezirksobleute sowie deren Stellvertreter, der Landesverbandsvorsitzenden und der Delegierten ist in der Wahlordnung geregelt.
In den Landesverbänden soll einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung stattfinden. Hierzu ist der Präsident des Verbandes einzuladen.
Die Finanzhoheit obliegt allein dem Bundesverband.
Unbeschadet hiervon führen die Landesverbände ihre Konten selbständig.
Die Landesverbandsvorsitzenden und ggf. die Rechnungsführer haben Kontovollmacht über die Konten der Landesverbände.
Die Landesverbände legen ihre Konten auf Anfrage der Geschäftsstelle offen und erstatten einmal jährlich einen Bericht.
Die Landesverbände legen bis zum 31.03. des Folgejahres die Finanzberichte des vorangegangenen Haushaltsjahres dem Bundesschatzmeister vor. Die eingereichte Abrechnung muss sowohl vom Landesverbandsvorsitzenden und seinem Schatzmeister unterschrieben werden. Guthaben und nicht abgerufene, für den Landesverband vorgesehene Gelder, sollen in der Regel zum 31.03. eines Jahres auf die Konten der Geschäftsstelle zurückgeführt werden. Sie stehen auch in den Folgejahren dem Landesverband jederzeit abrufbereit zur Verfügung.
Einzelgeschäfte, die einen Betrag von 30% der jährlichen Landesverbandsmittel aus dem Berufsverband übersteigen,bedürfen der vorigen Absprache mit dem Schatzmeister.
§ 19.2
a) Landesvorstand ***
Der Vorstand eines Landesverbandes besteht aus bis zu 6 Mitgliedern. Dies sind der Vorsitzende, seine maximal 3 Stellvertreter, weitere Beisitzer sowie der Schatzmeister. In Flächenstaaten sollen die einzelnen Regionen vertreten sein.
b) Obleute ***
Die Obleute werden in direkter Wahl in den Bezirkengewählt.
c) Versammlung der Obleute auf Landesebene Die Obleute eines Landesverbandes und der Landesvorsitzende sind stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung
der Obleute.
aa) Die Versammlung der Obleute wird mindestens zweimal pro Jahr vom Landesvorstand zusammengerufen und durchgeführt.
bb) Die Versammlung der Obleute hat gegenüber dem Landesvorstand beratende Funktion.*** §18.2 Abs. a) und b) können in den Stadtstaaten und
im Saarland entfallen
§ 20 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21 - Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Delegiertenversammlung. Ein Auflösungsbeschluss kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag in die Tagesordnung aufgenommen ist.
Bei Auflösung des Berufsverbandes entscheidet die Delegiertenversammlung über die Weiterverwendung vorhandener Vermögenswerte.
Geschäftsordnung des Berufsverbandes der Kinderund Jugendärzte e. V.
I. Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung wird durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Der Tagungsleiter leitet die Delegiertenversammlung. Ist er verhindert, übernimmt ein von der Delegiertenversammlung gewähltes Mitglied aus der Versammlung oder des Vorstandes den Vorsitz. Bei außerordentlichen Delegiertenversammlungen wird in diesem Fall der Tagungsleiter vom Vorstand benannt. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter mit Unterstützung des gewählten Tagungsleiters aufgestellt.
1.1 Maßgeblich für die Anzahl der auf die einzelnen Landesverbände
entfallenden Mandate ist der Mitgliederbestand zum 01.01. des laufenden Jahres.
2. Anträge zur Tagesordnung können von Delegierten und Vorstandsmitgliedern gestellt werden. Sie sind bis spätestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung beim Präsidenten, seinem Stellvertreter oder dem Tagungsleiter einzureichen. Diese werden sich über die Anträge unverzüglich austauschen. Satzungsänderungsanträge müssen drei Monate vorher eingegangen sein und sind der Tagesordnung im Wortlaut beizufügen.
3. Anträge zur Tagesordnung, die nach ergangener Einladung zur Delegiertenversammlung schriftlich eingegangen sind, müssen vor Eintritt in die Tagesordnung vom Tagungsleiter vorgebracht werden. Ihnen wird stattgegeben, wenn die Delegierten mit einfacher Mehrheit zustimmen. Mündlich vor Eintritt in die Tagesordnung vorgebrachte Anträge können nur berücksichtigt werden,
wenn die Mehrheit zustimmt. Vor Eintritt in die Tagesordnung genehmigt die Delegiertenversammlung diese mit Mehrheit.
4. Der Leiter der Versammlung eröffnet die Sitzung, stellt die fristgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit fest. Bei Bedarf kann er aus den Reihen des Vorstandes oder der Delegierten einen Diskussionsleiter, den Protokollführer sowie einen Führer der Rednerliste wählen lassen. Berichterstatter zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
können vom Präsidenten oder Tagungsleiter bestellt werden.
5. Über jede Delegiertenversammlung muss ein Protokoll geführt, ein Mitschnitt erstellt und archiviert werden. Die Vornahme des Mitschnitts kündigt der Tagungsleiter vorher an. Jeder Delegierte kann einen Beschluss der Delegiertenversammlung mit dem Ziel verlangen, die Aufnahmen zu verbieten. Überdies kann jederm Redner verlangen, dass der Mitschnitt während seines Beitrages unterbrochen wird. Das Protokoll muss enthalten:
Ort, Tag, Anfang und Ende der Sitzung. Die Anwesenheitsliste, in die sich alle Sitzungsteilnehmer einzutragen haben, ist als Bestandteil des Protokolls beizufügen. Die Protokolle sollen in der Konferenz der Obleute/Delegierten in PädInform veröffentlicht werden. Gefasste Beschlüsse (mit Angabe der Stimmverhältnisse)
oder Beratungsergebnisse sind nach Abschluss eines jeden Tagesordnungspunktes zu formulieren und in das Protokoll aufzunehmen. Auf Antrag sind persönliche
Stellungnahmen im Protokoll festzuhalten.
Das fertig gestellte Protokoll ist vom Präsidenten, vom Tagungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Es wird den Delegierten und dem Vorstand zugeschickt und muss von der nächsten Delegiertenversammlung genehmigt werden.
6. Bei Abstimmungen geht der weitergehende Antrag vor. Allen Anträgen gehen vor:
- Anträge zur Geschäftsordnung,
- Anträge zum Übergang auf die Tagesordnung,
- Anträge zur Vertagung oder zur Überweisung an einen Ausschuss oder den Vorstand. Antrag auf Schluss der Debatte oder Schluss der Rednerliste oder Übergang auf die Tagesordnung kann nur ein Delegierter stellen, der selbst zu diesem Thema noch nicht gesprochen hat.
7. Verbandsmitgliedern ohne Delegiertenstatus kann mit Zustimmung der Delegierten Rederecht gewährt werden, wenn ein Antragsberechtigter dies zur Abstimmung
stellt.
8. Auf Mehrheitsbeschluss der Delegierten kann die Redezeit beschränkt werden.
9. Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen. Außer der Reihenfolge erhalten das Wort:
- der Präsident,
- der Berichterstatter,
- wer zur Geschäftsordnung sprechen oder Berichtigungen zur Sache machen will,
- wer Schluss der Aussprache oder Rednerliste oder Überweisung an Ausschuss oder Vorstand beantragen will.
10. Anträge nach Punkt 9 werden vom Antragsteller begründet. Dazu kann ein Delegierter befürwortend, ein Delegierter ablehnend Stellung nehmen.
Anschließend erfolgt Abstimmung.
11. Abgestimmt wird durch Handaufheben. Schriftliche Abstimmung ist zwingend, wenn sie von 20 % der anwesenden Delegierten beschlossen wird. Personalentscheidungen müssen geheim erfolgen. In Personalentscheidungen gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt, bei sonstigen Anträgen entscheidet bei
Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten des Berufsverbandes. Enthält sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten der Stimme, ist der Antrag abgelehnt.
12. In dringenden Fällen können Beschlüsse durch schriftliches Befragen der Delegierten und des Vorstandes herbeigeführt werden (sogenanntes „Umlaufverfahren“). Vom Ergebnis sind die Delegierten und der
Vorstand umgehend zu unterrichten
13. Die laut § 12 der Satzung gewählten Mitglieder der ständigen Ausschüsse wählen aus ihren Reihen einen federführenden Vorsitzenden. Die Einberufung zu Ausschusssitzungen ergeht nach Einvernehmen mit dem Präsidenten über die Geschäftsstelle. Eine Weitergabe von Beschlüssen bedarf der Genehmigung des
Präsidenten.
II. Vorstand
1. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen; sie sollen mindestens viermal im Jahr stattfinden.
2. In außergewöhnlichen Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Doch sollte die Tagesordnung spätestens 10 Tage vor der Sitzung zugestellt sein.
3. In dringenden Fällen kann ein Vorstandsbeschluss telefonisch herbeigeführt werden. Solche Beschlüsse sind durch die Vorstandsmitglieder schriftlich zu bestätigen.
4. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an Ausschüsse oder Arbeitskreise übertragen.
5. Der Schatzmeister ist in Übereinstimmung mit der Finanzkommission für die ordnungsgemäße Verwaltung der Gelder verantwortlich. Er ist an den für das Geschäftsjahr beschlossenen Haushaltsplan gebunden.
Er erstellt zusammen mit der Finanzkommission den Jahresabschlußbericht (Finanzbericht) und unterstützt die Finanzkommission bei der kontinuierlichen, rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Prüfung der Rechnungslegung.
Er erstellt im Benehmen mit dem Vorstand einen gegliederten Haushalt.
Finanzbericht und Haushaltsplan müssen vier Wochen vor der Delegiertenversammlung den Delegierten und Vorstandsmitglieder zugesandt werden.
6. Der Vorstand gibt sich für die Wahlperiode mit 2/3 Mehrheit eine weiterführende Geschäftsordnung.
Wahlordnung des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V.
A. Allgemeines
1. Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V..
2. Das Wahlrecht ist nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Die Aufgaben eines Wahlausschusses bei der Landesverbandsneuwahl
übernimmt die Geschäftsstelle des Berufsverbandes. Verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Wahlausschusses ist der Präsident des Berufsverbandes oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied.
4. Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses schriftlich und mit Begründung beim Wahlausschuss angefochten werden.
5. Der Mandatswechsel erfolgt zum ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats.
6. Die Wahlperiode beträgt für alle Mandatsträger vier Jahre.
7. Scheiden Mandatsträger vor Ablauf einer Wahlperiode aus ihrem Amt aus, erfolgt eine Nachwahl für den Rest der betreffenden Wahlperiode, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bis zur Nachwahl wird im Falle von Vorstandsmitgliedern, Ausschussmitgliedern, Mitgliedern der Finanzkommission seitens des Vorstandes des BVKJ e.V. ein Interimsmandatsträger bestimmt. Ausgeschiedene Delegierte können nach Beschluss der Versammlung der Bezirksobleute im Nachrückverfahren nach der Rangfolge der Wahlergebnisse zur Delegiertenversammlung ersetzt werden.
B. Durchführung von Bezirkswahlen
1. Bezirksobleute und deren Stellvertreter werden in einer Bezirksversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
2. Die Wahl soll rechtzeitig vor Ende der Wahlperiode stattfinden und mit einem Rundschreiben der Bezirksobleute bekannt gemacht werden.
3. Die Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10% der Verbandsmitglieder beschlussfähig.
4. Die Versammlung nominiert einen Wahlausschuss aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Anwesenheitsliste der Wahlberechtigten und das Wahlergebnis sind dem Landesverbandsvorsitzenden und der Geschäftsstelle des Berufsverbandes zuzustellen.
C. Wahl der Landesverbandsvorsitzenden, ihrer Stellvertreter sowie der Delegierten
1. Die Wahltermine sind durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift „KINDER- UND JUGENDARZT“ rechtzeitig vor der Wahl durch die Landesverbände bekannt zu geben.
2. Nach der Wahl der Bezirksobleute und deren Stellvertreter stellt die Bezirksversammlung je eine Kandidatenliste für die Wahl des Landesverbandsvorsitzenden, seiner Stellvertreter, der Beisitzer, des Schatzmeisters,
sowie der zusätzlichen Delegierten und der Ersatzdelegierten auf. Der Landesverbandsvorsitzende ist stets der 1. Delegierte.
Sofern der Landesverband das Recht hat, mehr als einen Delegierten zu nominieren, ist der stellvertretende Landesverbandsvorsitzende der 2. Delegierte, der 2. stellvertretende Landesverbandsvorsitzende der 3. Delegierte, der 3. stellvertretende Landesverbandsvorsitzende der 4. Delegierte, die Beisitzer im Range ihres Wahlergebnisses weitere Delegierte. Der amtierende Landesvorstand erhält ein Vorschlagsrecht für Kandidaten.
3. Die Kandidatenlisten werden der Geschäftsstelle zugestellt. Die Einverständniserklärungen der benannten Kandidaten sind beizufügen.
4. Der Landesvorstand entscheidet, ob die Wahlen in einer Mitgliederversammlung des Landesverbandes oder per Briefwahl durchgeführt werden.
5. Bei Wahl auf einer Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder schriftlich mit Hinweis auf die Wahl spätestens 4 Wochen vorher eingeladen werden. Der jeweils vorgeschlagene Kandidat wird dann auf dieser Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Geheime Wahl wird durchgeführt, wenn sie von einem Mitglied gewünscht wird.
6. Bei der Durchführung einer Briefwahl verschickt die Geschäftsstelle an die Mitglieder des Landesverbandes die Wahlunterlagen spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin. Die Rücksendung des frankierten Wahlumschlages
muss bis zu dem in der Wahlanleitung festgesetzten Termin eingegangen sein.
7. Der Wahlausschuss stellt in einem Protokoll das Wahlergebnis fest. Die Gewählten werden benachrichtigt. Das Ergebnis wird im „KINDER- UND JUGENDARZT“ veröffentlicht. Geschäftsordnung für Ausschüsse des Berufsverbandes
der Kinder- und Jugendärzte e. V.
1. Ausschüsse des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. werden durch die Delegiertenversammlung eingesetzt und aufgelöst.
Grundsätzlich besteht ein Ausschuss aus drei gewählten Mitgliedern, diese wählen einen Sprecher aus ihrer Gruppe. Der Ausschuss kann bei Vorliegen besonderer Gründe mit Zustimmung des Vorstandes durch kooptierte Mitglieder verstärkt werden.
2. Die Ausschüsse des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. arbeiten im Auftrag der Delegiertenversammlung dem Vorstand zu. Zielrichtung und Inhalte ihrer Arbeit müssen sich stets im Einklang mit den Grundzügen der Politik des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. befinden. Sie bearbeiten schwerpunktmäßig bestimmte Themen und Arbeitsgebiete im Auftrag oder können selbst Themen zur Bearbeitung aufgreifen. Die Ergebnisse ihrer Arbeit geben sie an den Vorstand und auf Anfrage an die Delegiertenversammlung und auf Anfrage an den Länderrat weiter.
3. Ohne Zustimmung des Vorstandes kann der Ausschuss keine verbindlichen Erklärungen für den Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e. V. abgeben.
4. Der Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich, möglichst im Zusammenhang mit anderen Sitzungen oder Veranstaltungen des Berufsverbandes der Kinder- und
Jugendärzte e. V. Die Ausschüsse geben der Delegiertenversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Die Ausschussvorsitzenden werden als Gäste zur Berichterstattung zur Delegiertenversammlung eingeladen.
Regelung für die Vergabe von Ehrungen: Die Auswahl der zu Ehrenden erfolgt durch ein Ehrungskomitee, das auf Kandidatenbenennung durch Organe oder Mitglieder des Berufsverbandes entscheidet. Länderrat, Vorstand und Delegiertenversammlung entsenden jeweils 2 Mitglieder.
Das Ehrungskomitee schlägt mit Mehrheit die zu Ehrenden vor.
Der Vorstand stimmt diesem Vorschlag mit Mehrheit zu und berichtet der Delegiertenversammlung. Lehnt der Vorstand den Vorschlag des Ehrenrates ab, so
entscheidet die Delegiertenversammlung mit Mehrheit.
Bad Orb im Oktober 2007